Achtung Achtung!

Die ESH hat nun eine neue eigene Plattform (abrufbar im Menü unter "Enthinderung"). Auf absehbare Zeit wird jene Plattform aktueller gestaltet sein als diese hier.

Mehrkosten für barrierefreie Wohnung - SGB9 §55

Kürzlich lag der ESH ein Fall vor, dessen Konstellation uns auch neu war, obwohl andererseits nichts daran ungewöhnlich zu nennen ist.

Wenn ein Autist in einer Großstadt wohnt, weil für ihn als Faktor von Barrierefreiheit nicht nur die Ruhe maßgeblich ist, welche es in ländlicheren Gegenden gäbe, sondern auch die Anonymität, kann es passieren, daß man keine Wohnung in dieser Stadt mit Wohnberechtigungsschein erhält, welche einen eigenen nicht von so vielen Bewohner einsehbaren seperaten Außenzugang hat. Für die Person im Beispiel war es psychisch gesehen belastend nur über ein Treppenhaus in die eigene Wohnung zu gelangen, in welchem ständig die Gefahr lauert angesprochen oder seltsam angeschaut zu werden.

In diesem Fall lag auch ein Attest vor, das die medizinische Notwendigkeit eines eigenen Wohnungseingangs von der Hausaußenseite bescheinigte.

In konventionellen rollstuhlgerechten Wohnungen ist zwar häufiger ein seperater Außeneingang vorhanden, jedoch die Außengestaltung so vorgenommen, daß sie dem Bedürfnis von nichtautistischen Rollstuhlfahrern gerecht wird, nicht zu vereinsamen. Für diese Zielgruppe wird architektonisch also oft so geplant, daß sich verschiedene Bewohner öfters begegnen sollen. Etwas, das im Falle von Autisten, wie hier, ungünstig sein kann.

Wenn keine Wohnung und kein Haus passender Größe in der eigenen Stadt zum gewöhnlichen für ALG2- oder Sozialhilfe-Empfänger geltenden regionalen Miethöchstsatz auffindbar ist, welche diesem Aspekt der Barrierefreiheit genügt, sollten, sofern die Person geringes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen besitzt, eventuelle dauerhafte Mehrkosten für passende Wohnungen auf dem regulären Wohnungsmarkt im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß SGB9 §55 übernommen werden. Dies gilt auch für Wohnungen, in welcher neben dem Autisten zudem Angehörige wohnen, z.B. Lebenspartnerin und Kinder.

Oft wird aber darauf verwiesen, daß für dauerhaft höhere Mietkosten die Träger von ALG2 oder Sozialhilfe zuständig seien und das je nach Sichtweise kann auch durchaus richtig sein, dazu siehe hier.

Zitat:
"§ 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  1. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
  2. Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

[...]

  1. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,"

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__55.html

Zuständige Kostenträger sind je nach Region oft die Sozialämter (und das auch, wenn jemand keine Basis-Sozialhilfe bezieht).

Falls in solchen Fällen Probleme auftreten, da es sich bei geeigneten Wohnungen oft um "zufällige Barrierefreiheit" handelt, kann sich jederzeit an die ESH gewandt werden.