Autisten, auf deren Antrag auf Schwerbehindertenstatus aufgrund einer Autismusdiagnose entgegen der einschlägigen Anhaltspunkte (Minimum GdB 50 für Autismus) wegen einer Fehlentscheidung ein GdB von unter 50 veranschlagt wurde oder die wegen anderer relevanter Diagnosen bereits ein GdB ab 30 bis unter 50 festgestellt wurde, können bei Arbeitslosigkeit gegenüber der Arbeitsagentur einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des neunten Sozialgesetzbuches stellen.
Daraus ergeben sich wie bei Schwerbehinderten mit einem GdB ab 50 ein besonderer Kündigungsschutz, Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung und Möglichkeit der Betreuung durch Fachdienste.
Dies ist jedoch auch nur möglich, wenn aufgrund der festgestellten Behinderung ohne diese Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder behalten werden kann. Dieses steht im krassen Widerspruch zu vorkommenden Äußerungen/"Beratungen" der Fallmanager in den Arbeitsagenturen vorhandene Diagnosen nicht in den Bewerbungen oder im Vorstellungsgespräch zu erwähnen, da sich die meisten Menschen unter Autismus Rainman vorstellen würden und auch bei einem an sich uneingeschränkt wirkenden persönlichen Kontakt bei Kenntnis um die Diagnose vor einer Einstellung aufgrund möglicher Konflikte zurückschrecken würden. Oder sie üben Druck aus, indem mit Leistungsreduzierung oder -sperrung gedroht wird, falls durch Angabe der Diagnose gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen würde. Letzteres könnte zu einem Streitpunkt führen, wenn Bewerbungen aufgrund von Vermittlungsvorschlägen schriftlich ausgeführt werden und sich die Arbeitsagentur die vollständigen Bewerbungsunterlagen inklusive Anschreiben von den angeschriebenen Arbeitgebern in Form einer angebotenen Dienstleistung (Abwicklung des Schriftverkehrs, was u.a. eigentlich ein Interessenkonflikt darstellt) beschafft.
Weitere Informationen dazu befinden sich auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: Klick.