Im vorliegenden Verfahren ist die Verpflichtung des Antragsstellers zur Durchführung einer psychiatrischen Behandlung zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Die Kammer kann bereits nicht erkennen, dass die zwangsweise Verpflichtung zur Vornahme einer solchen medizinischen Behandlung ein geeignetes Mittel darstellt, um die Leistugnsfähigkeit des Antragsstellers zu verbessern.
ALG2
Therapiefreiheit gilt auch bei ALG2
Verfasst von 55555 am 18. November 2013 - 16:42Urteil: Arbeitslose darf wegen Mietzahlungsverzug der ARGE aus der Wohnung geworfen werden
Verfasst von 55555 am 20. Juni 2012 - 9:06Welcher Arbeitslose kennt sie nicht, die geradezu typische und "rein zufällig" abschreckende Unzuverlässigkeit und mitunter rätselhaften Verhaltensweisen der ARGEn und Arbeitsagenturen eben auch wenn es darum geht Summen pünktlich und dauerhaft korrekt zu zahlen. Praktiker wissen, daß dies im Rahmen einer scheinbar systematischen Schikanepolitik fast gar nicht verhindert werden kann. Nun hat das LG Bonn in seinem Urteil vom 10.11.2011; Az. 6 T 198/11 entschieden, daß einer Arbeitslosen (unten "Beklagte" genannt) zu Recht gekündigt wurde, weil sie nicht beweisen konnte alles getan zu haben um die ARGE dazu zu bewegen die Miete pünklich zu zahlen.
Gleichstellung nach SGB9 §2,3 bei GdB unter 50
Verfasst von azrael am 20. August 2010 - 14:06Autisten, auf deren Antrag auf Schwerbehindertenstatus aufgrund einer Autismusdiagnose entgegen der einschlägigen Anhaltspunkte (Minimum GdB 50 für Autismus) wegen einer Fehlentscheidung ein GdB von unter 50 veranschlagt wurde oder die wegen anderer relevanter Diagnosen bereits ein GdB ab 30 bis unter 50 festgestellt wurde, können bei Arbeitslosigkeit gegenüber der Arbeitsagentur einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des neunten Sozialgesetzbuches stellen.
Eigene Wohnung unter 25 Jahre
Verfasst von 55555 am 26. August 2008 - 8:02Möglichst ruhige und sichere Wohnbedingungen sind für Autisten sehr wichtig und im Elternhaus oft nicht gegeben. Daher kann es sich als ALG2-Empfänger und Autist lohnen einen Umzug zu beantragen, auch wenn man noch nicht 25 Jahre alt ist und wegen dem ALG2-Bezug normalerweise noch bei den Eltern leben müsste. Bei Sozialhilfebezug (in geringem Maß erwerbsfähig) gilt diese Regelung nicht. Wenn es Probleme beim Auszug wegen der untern zitierten Regelung gibt - die ESH hilft.