Achtung Achtung!

Die ESH hat nun eine neue eigene Plattform (abrufbar im Menü unter "Enthinderung"). Auf absehbare Zeit wird jene Plattform aktueller gestaltet sein als diese hier.

Charta für autistische Menschen

Zitat:
“Autistische Menschen sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihrer Interessen die gleichen Rechte und Privilegien geniessen wie alle anderen Bürger der europäischen Länder auch.

Diese Rechte sollten durch die zuständige Gesetzgebung gestärkt, geschützt und durchgesetzt werden.

Die Deklarationen der Vereinten Nationen zu den Rechten geistig behinderter Menschen (1971) und den Rechten behinderter Menschen (1975) und andere in diesem Zusammenhang bedeutsame Deklarationen zu den Menschenrechten sollten berücksichtigt werden, und in Bezug auf autistische Menschen sollte insbesondere folgendes eingeschlossen sein:

  1. Das Recht autistischer Menschen auf ein unabhängiges Leben und auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
  2. Das Recht autistischer Menschen auf den Zugang zu einer unvoreingenommenen, genauen klinischen Diagnose und Beurteilung.
  3. Das Recht autistischer Menschen auf das Angebot und den Zugang zu einer angemessenen pädagogischen Betreuung.
  4. Das Recht autistischer Menschen (und ihrer Vertreter) auf Einbeziehung in alle Entscheidungen, die ihre Zukunft betreffen; die Wünsche des einzelnen müssen soweit wie möglich erkannt und respektiert werden.
  5. Das Recht autistischer Menschen auf ein ausreichendes Angebot angemessener Wohnmöglichkeiten.
  6. Das Recht autistischer Menschen auf die Ausstattung, die Hilfe und die unterstützenden Dienste, die sie benötigen, um ein vollkommen erfülltes Leben in Würde und Unabhängigkeit führen zu können.
  7. Das Recht autistischer Menschen auf ein Einkommen oder eine Entlohnung, die ausreicht, eine angemessene Verpflegung, Kleidung und Unterbringung und andere notwendige Dinge des Lebens zu finanzieren.
  8. Das Recht autistischer Menschen auf möglichst weitgehende Mitwirkung bei der Entwicklung und Organisation der Dienste, die zu ihrem Wohlbefinden beitragen sollen.
  9. Das Recht autistischer Menschen auf angemessene Beratung und Sorge für ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit; dies schliesst das Angebot einer angemessenen Behandlung und eine verantwortungsbewusste medikamentöse Versorgung zum Besten des einzelnen unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen ein.
  10. Das Recht autistischer Menschen auf eine sinnvolle Beschäftigung und eine Berufsausbildung ohne Benachteiligung oder Vorurteil; Ausbildung und Berufstätigkeit sollten sich an den Fähigkeiten und den Neigungen des einzelnen orientieren.
  11. Das Recht autistischer Menschen auf Zugang zu allen Transportmöglichkeiten und auf Bewegungsfreiheit.
  12. Das Recht autistischer Menschen auf Teilnahme und Freude an kulturellen Angeboten, Unterhaltung, Erholung und Sport.
  13. Das Recht autistischer Menschen auf einen gleichberechtigten Zugang zu und eine gleichberechtigte Nutzung von allen Angeboten, Dienstleistungen und anderen Aktivitäten, die der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.
  14. Das Recht autistischer Menschen auf Beziehungen - auch sexueller Art -, in denen sie weder ausgebeutet werden noch ihnen Gewalt angetan wird; zu diesem Recht gehört auch das Recht auf Eheschliessung.
  15. Das Recht autistischer Menschen (oder ihrer Vertreter) auf juristische Vertretung und Unterstützung und auf einen umfassenden gesetzlichen Schutz.
  16. Das Recht autistischer Menschen auf ein Leben in Freiheit ohne Furcht und ohne Bedrohung durch eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik oder eine andere geschlossene Anstalt.
  17. Das Recht autistischer Menschen auf ein Leben ohne körperliche Misshandlungen und Vernachlässigung.
  18. Das Recht autistischer Menschen auf ein Leben ohne missbräuchlichen Einsatz von Medikamenten.
  19. Das Recht autistischer Menschen (und ihrer Vertreter) auf Zugriff zu allen medizinischen, psychologischen, psychiatrischen oder pädagogischen Berichten, die persönliche Daten über sie enthalten.

Anlässlich des 4. Kongresses von Autismus-Europa in Den Haag am 10. Mai 1992 vorgestellt.

Angenommen durch das Europäische Parlament am 9. Mai 1996 in Form einer schriftlichen Erklärung.”

Quelle: http://www.autismesuisse.ch/files/charta.pdf