Prozesskostenhilfe ist formal gesehen eine Form der Sozialhilfe. Wie wir wissen ist Sozialhilfe in Deutschland ganz klassisch immer nachrangig, wenn der Bedarf nicht aus anderen sozialrechtlich verwertbaren Quellen gedeckt werden kann (deswegen können Eltern Behinderter mit Assistenzbedarf ja auch in ihrem Testament durch Unachtsamkeit bekanntlich "dem Staat spenden" - was andererseits zur Folge hat, daß diese Erbschaften dann in einer Weise vermacht werden, die dem behinderten Kind keinen freien Zugriff darauf ermöglichen und es somit massivst gegenüber anderen Erben benachteiligen). So wird dann auch tatsächlich von diversen deutschen Gerichten eine entsprechende Mitgliedschaft, die zu einem Rechtsbeistand verhilft entsprechend als "nicht bedürftig" gedeutet. Das allerdings schränkt die Wahlfreiheit offensichtlich ein, denn die Zeit "ein Anwalt für alles" ist auch im Rechtszweig des Sozialrechts vorbei, gerade wenn ein Autist sich auch aufgrund vieler anderer Kriterien die jeweils erfolgversprechendste Lösung wählen will. Nur weil jemand im VdK Mitglied ist, muß er auch noch nicht mit konkreten VdK-Anwälten einverstanden sein die nicht selten völlig überlastet sind und deswegen auch gerne mal Schriftsätze rausschicken ohne den Mandanten zu fragen, ob das so auch in ihrem Sinne ist. Ebenso ist nicht selten, daß ohne Kontrollmöglichkeit Anwälte in bessere Anstellungen wechseln, etc.
§114 ZPO:
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
Aus dem beispielhaften Beschluß des LSG Bayern vom 22.11.2010 - L 7 AS 486/10 B PKH:
Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht außer Stande ist,
die für die Prozessvertretung entstehenden Kosten durch Einsatz seines
Vermögens zu bestreiten.Zum Vermögen zählt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) auch der Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband
(vgl. etwa BSG Beschluss vom 12.3.1996 9 RV 24/94). Dieser Auffassung,
die im Ãœbrigen die ganz h. M. darstellt (vgl. LSG Hamburg Beschluss vom
21.1.2008 L 5 B 256/06 PKH AL mit weiteren Nachweisen) und auch
zwischenzeitlich nicht durch die Entscheidung des BSG vom 29.3.2007 B 9a
SB 3/05 R überholt ist (vgl. dazu ausführlich LSG Hamburg Beschluss vom
21.1.2008 L 5 B 256/06 PKH AL), schließt sich der Senat an.Soweit der 18. Senat des BayLSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des BSG vom 29.3.2007 B 9a SB 3/05 R davon ausgeht, dass die Bewilligung
von PKH nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer Vertretung durch den
Verband ausgeschlossen sei (BayLSG, Beschluss vom 21.11.2008, Az.: L 18
B 796/08 R PKH), ist dem nicht zu folgen. Die Mitgliedschaft im Verband
stellt auch dann eine vermögenswirksame Position dar, wenn die aufgrund
der Mitgliedschaft bestehende Möglichkeit der Prozessvertretung durch
den Verband im Konkreten nicht realisiert wird, aber realisierbar wäre,
also der Vertretung durch den Verband keine schwerwiegenden Gründe im
Einzelfall entgegenstehen. Solche Gründe sind nicht ersichtlich.Aus der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit lässt sich nicht
ableiten, dass der Bf. trotz der sich aus Verbandszugehörigkeit
ergebenden Vermögensposition der Möglichkeit der Prozessvertretung durch
den Verband noch zusätzlich einen Rechtsanwalt auf Kosten des Staates
beigeordnet bekommen muss. Ein unzulässiger Eingriff in den
grundrechtlich geschützten Bereich des Art. 9 Grundgesetz (GG) ist nicht
ersichtlich (aA BayLSG, Beschluss vom 21.11.2008, Az.: L 18 B 796/08 R
PKH). Die kostenlose Vertretung der Mitglieder eines Verbandes vor
Gericht gehört nicht zum grundrechtlich geschützten Kernbereich der
Tätigkeit eines Verbandes i. S. v. Art. 9 GG und ist lediglich als nicht
notwendige Serviceleistung einzuordnen. Soweit die kostenlose Vertretung
vor Gericht Hauptanliegen des Verbandes wäre, wäre die Mitgliedschaft
vergleichbar der Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft nach Art 14
GG und nicht nach Art. 9 GG zu beurteilen (vgl. BVerfGE 14, 263/273 ff).
Eine von Art 14 geschützte Eigentumsposition kann ohne weiteres als die
Bewilligung von PKH ausschließende Vermögensposition gewertet werden.Auch ist es nicht erforderlich, PKH zu gewähren, damit sich der Bf.
durch einen Fachanwalt für Sozialrecht vertreten lassen kann. Abgesehen
davon, dass schon nicht nachvollziehbar ist, warum ein Fachanwalt für
Sozialrecht eine höhere Qualifikation aufweisen sollte als der Vertreter
eines Sozialverbandes wie dem VdK, erfolgt zum einen die Bewilligung von
PKH ohne Rücksicht auf die fachliche (Sonder-)Qualifikation eines
Rechtsanwalts, ebenso die Beiordnung nach § 121 ZPO. Zum anderen kann
auf eine vermögenswirksame Position nicht nach Belieben verzichtet
werden, um einen vermeintlich besseren Rechtsschutz zu ereichen, wenn
Rechtsschutz bereits besteht.