Volljährige Menschen sind entweder voll geschäftsfähig oder stehen auf gerichtlichen Beschluß hin in Bereichen ihrer Entscheidungen unter Betreuung, wobei der Betreuer nach neuem Recht lediglich eine Art Kontrollinstanz darstellt.
Rechtlich geschäftsfähige Autisten sind jedoch wie alle Bürger nicht an jeden Vertrag gebunden, welchen sie aus Gutgläubigkeit unterschrieben haben. Im letzten Jahrzehnt hat sich nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die praktische juristische Bedeutung des Begriffs der Sittenwidrigkeit verändert. Dies kommt auch vielen Nichtautisten zugute, welche z.B. wie im unten zitierten Beispiel wegen persönlichen Beziehungen unkritisch Bürgschaften für Kredite anderer übernommen hatten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf Bürgschafts- oder Kreditverträge.
Zitat aus einem beispielhaften Urteil des OLG Celle; Az. 3 W 119/05:
"Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss Privatautonomie und Vertragsfreiheit und damit den Umstand, dass es der unbeschränkt geschäftsfähigen Person unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die sie schlechthin überfordern oder die von ihr nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können, betont, so bestehen insoweit bereits Bedenken. Die Rechtsprechung besonders des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der auch bei wirtschaftlich unsinnigen Bürgschaften naher Angehöriger die Privatautonomie betonte und eine Sittenwidrigkeit regelmäßig ablehnte (vgl. BGH, WM 1991, 1154, 1157), ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (NJW 1994, 36) jedenfalls in weiten Teilen als überholt anzusehen; der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine frühere Auffassung aufgegeben (WM 1994, 680, 682). Dass die Betonung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie in anderen Bereichen, etwa bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung eines echten Mitdarlehensnehmers weiterhin Geltung beanspruchen kann, steht einer abweichenden Beurteilung bei Bürgschaftsverträgen nicht entgegen.Bei Austauschverträgen hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB wesentlich vom Ausmaß des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ab. Bei einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesondere bei Bürgschaftsverträgen, bei denen eine Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB schon deswegen ausscheidet, weil es an einem Leistungsaustausch fehlt, tritt im Zusammenhang mit der Prüfung der Sittenwidrigkeit an die Stelle des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung die Frage nach dem krassen Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang einerseits und der Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner nahe stehenden Bürgen andererseits. Ein solches Missverhältnis begründet, wenn der Bürge dem Hauptschuldner aufgrund einer Ehe oder einer vergleichbaren engen Beziehung emotional verbunden ist und sich deshalb bei einer Bürgschaftsübernahme erfahrungsgemäß häufig nicht von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos leiten lässt, bei geschäftsungewandten ebenso wie bei geschäftsgewandten Personen ohne Hinzutreten weiterer Umstände die widerlegliche (§ 292 ZPO) tatsächliche Vermutung, dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
[...]
Die widerlegliche Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit setzt eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen voraus. Zur Beantwortung der Frage, ob eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt, kommt es auf den maximalen Umfang der übernommenen Verpflichtung an, die (voraussichtliche) finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. unfähigkeit des Bürgen sowie auf das Vorliegen anderweitiger Sicherheiten des Kreditgebers, falls diese Sicherheiten geeignet sind, das Haftungsrisiko des Bürgen tatsächlich zu begrenzen.
Hinsichtlich des ersten Aspektes ist zwar hervorzuheben, dass die Beklagte nur bis zum Betrag von 20.000 DM haftet. Daraus ergeben sich aber, wie auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist (Schriftsatz vom 18. Juli 2005), insoweit monatliche Zinsbelastungen in Höhe von 191,67 DM. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens von - unbestritten - 1.243 DM ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein monatlicher pfändbarer Betrag in Höhe von 340,20 DM. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Beklagte ihrem 1990 geborenen Kind unterhaltspflichtig war und ist, sodass sich der pfändbare Betrag auf 74 DM und damit auf einen Betrag unterhalb der anfallenden Zinsen reduziert. Ist vor Übernahme der Haftung mithin davon auszugehen, dass die Beklagte mit Hilfe des pfändbaren Teils ihres Vermögens und Einkommens bei Eintritt des Sicherungsfalles voraussichtlich nicht einmal in der Lage sein würde, die auf die Bürgschaftsforderung entfallenden laufenden Zinsen auf Dauer aufzubringen, so war die Bürgschaftsverpflichtung wirtschaftlich unvernünftig und unsinnig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Unterhaltspflichten auch zu berücksichtigen.
[...]
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt deutlich gemacht, dass seine Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger bereits „bei nicht ganz geringen Bankschulden" Geltung beanspruchen (vgl. z. B. BGH, WM 2003, 2379, 2380, unter II. 1.). Der Senat sieht keine Veranlassung, den Versuch zu unternehmen, eine allgemeine Grenze insoweit zu bestimmen. Jedenfalls dann, wenn der Bürge nur über relativ geringfügige Einkünfte verfügt, ist auch eine Schuld von 20.000 DM in dem genannten Sinne als nicht ganz gering anzusehen."