Achtung Achtung!

Die ESH hat nun eine neue eigene Plattform (abrufbar im Menü unter "Enthinderung"). Auf absehbare Zeit wird jene Plattform aktueller gestaltet sein als diese hier.

Selbsthilfe

Merkzeichen B

“B” bedeutet, daß man das Recht hat kostenlos eine Begleitperson mit sich zu führen, was in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln (die Kriterien sind weiter gefasst als bei der Wertmarke) aber auch in vielen Museen, Schwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen gilt.

Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen

Merkzeichen G

“G” steht für gehbehindert und umfasst nicht nur Probleme mit dem Gehen an sich, sondern auch mit der Orientierungsfähigkeit und Hemmnisse wegen empfindlicher Wahrnehmung und Reizüberflutung (inneres psychisches Leiden). Relevant ist auch, daß die Person sich sicher und ohne unzumutbares Leiden im städtischen Straßenverkehr (unabhängig vom eigenen Wohnort) fortbewegen kann.

Merkzeichen

Im Feststellungsverfahren kann nicht nur über den GdB entschieden werden, sondern auch über sogenannte Merkzeichen. Das sind Feststellungen des Anspruchs auf besondere Nachteilsausgleiche. Die für Autisten interessanten Merkzeichen werden hier hier in den Unterkapiteln folgend abgehandelt (rechts im Menü anklicken).

GdB

Je höher der GdB-Wert, desto mehr steigt auch der individuelle Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) wegen außergewöhnlichen Belastungen für
Behinderte an:

Sozialgerichtsbarkeit

Daher ist es auf jeden Fall ratsam vor Antragstellung eine gute Rechtsschutzversicherung abzuschließen die auch Prozesskosten neben denen des Gerichts selbst abdeckt und auch bis zur Antragstellung eventuelle Wartezeiten ablaufen zu lassen, die für mögliche Prozesse gegen das Amt gelten würden. Das gilt natürlich nur, wenn man es nicht eilig hat. Für die Gerichtskosten vor der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies:

Zitat:
“SGG § 183

Allgemeine Ratschläge

Ein solches Feststellungsverfahren kann man einleiten, indem man dem zuständigen Amt mitteilt, daß und weswegen man vermutet behindert zu sein. Dazu braucht man keine Diagnose, es ist aber, wenn man nicht diagnostiziert ist, unbedingt anzuraten zuerst zu einem Arzt zu gehen, der sich mit Autismus auskennt. Vorher sollte man sich allerdings überlegen, welche Versicherungen einen nach einer Erstdiagnose eventuell nicht mehr oder nur mit Ausschlußklauseln oder hohen Aufschlägen aufnehmen würden.

Die Enthinderungsselbsthilfe (ESH)

Die Enthinderungsselbsthilfe versteht sich als gesamtgesellschaftliche Interessenvertretung aller Autisten. Sie bietet als zuverlässiger Ansprechpartner für Autisten, Angehörige (z.B. Eltern oder auch Freunde), gesellschaftliche Gruppen oder sonstwie Interessierte Beratung, Hilfe und Unterstützung zu praktischen Themen und zum Thema Autismus und dessen Verstehen an sich, sowie einen Ratgeber zur Selbsthilfe an.

Der Ombudsrat

Der Ombudsrat der ESH bemüht sich die in der gesellschaftlichen Praxis oft vernachlässigten Interessen von Autisten im Sinne einer diskriminierungsfreien Teilhabe an allen nicht durch öffentliches Recht geregelten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens im deutschsprachigen Raum zu vertreten. Der Tätigkeitsschwerpunkt besteht also vor allem im Bereich der Privatwirtschaft, z.B. dem Berufsleben und mangelnder Barrierefreiheit für autistische Kunden bei Privatunternehmen. Kein Anliegen ist zu unwichtig.

Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr gemäß AGG

Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht nicht nur Regelungen für Gleichbehandlung im Arbeitsleben vor, sondern auch bei Massengeschäften wie Telefonanschlüssen, Versicherungen (ausgenommen ist die Risikokalkulation), Hotelübernachtungen, Einkäufen im Supermarkt, in der Gastronomie, in Schwimmbädern, Fahrten mit Taxi, Bus und Bahn. Massengeschäfte sind alle Geschäfte, die üblicherweise mit jeder zahlungswilligen Person abgeschlossen werden.

Sonderregelungen bei ALG2 und Sozialhilfe

Siehe die Unterkapitel (Zugang über das Menü rechts).

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