Behinderungsbedingt kann ein Mehrbedarf an Wohnraum bewilligt werden. Bei ALG2 scheinen die Kreise oder Gemeinden gerne zunächst eigene pauschale Werte zu erstellen, weswegen sich derzeit auf dieser Ebene kein einheitliches Bild bietet. Bewilligt werden manchmal 10qm mehr oder auch 15qm. Diese Werte auf denen diese regionalen Ämter meist vehement beharren sind nicht unbedingt rechtmäßig. Es ist abzuwarten welche bundesweiten Standards durch die Rechtspechung geschaffen werden, denn ein bundesweiter Rechtsanspruch sollte angenommen werden können und erartige pauschale Werte gibt es in den Gesetzen nicht. Autisten könnten diesen Mehrbedarf mit der Begründung beantragen, daß für sie ihre Wohnung aufgrund der Probleme außerhalb des Privatbereichs außerordentlich wichtig ist und sie sich weit überdurchschnittlich darin aufhalten. Es kann argumentiert werden, daß klar getrennte Räumlichkeiten genötigt werden, die übersichtlich sind. Bei autistischen Kindern kann ein besonderer Bedarf an einem eigenen Zimmer in dem in angemessener Weise gespielt werden kann (z.B. Aufstellen eines Trampolins) geltend gemacht werden, wie auch ein Bedarf an einer besonders ausgeprägten Ordnung der Wohnung, die mehr Wohnfläche benötigt. Die allgemeine Rechtsgrundlage ist das derzeit (Anfang 2008) entstehende Landesrecht zur Wohnraumförderung, hier ein Beispiel:
“HmbWoFG § 9Größe des Wohnraums
- (1) Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.”
Quelle: http://hh.juris.de/hh/WoFG_HA_P9.htm
Nach Erfahrungen kann es sinnvoll sein unter Vorlage von Versorgungsamtsausweis oder anderen Unterlagen zunächst einen Wohnberechtigungsschein zu beschaffen, der in etwa 10€ kostet und z.B. ein Jahr gültig ist. Im Rahmen der Prüfung wird nämlich auf die gleiche Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Ein Beispiel kommunaler Informationen dazu: http://www.gotha.de/asp/verwaltung/detail_leistungen.asp?id=118
Ein Anspruch kann aber nicht nur in Bezug auf die Größe einer Wohnung gegeben sein, sondern auch in Bezug auf deren eventuell kostenträchtigeren und aus Sicht von Barrierefreiheit nötigen Lage, dazu siehe auch hier.
Allgemein leitet sich ein Rechtsanspruch aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu ALG2 und Sozialhilfe wie folgt ab:

