Der gesetzliche Anspruch auf Haushaltshilfen wurde für Empfänger von ALG2 im Urteil LSG NRW L 20 B 9/05 SO ER bestätigt. Wenn die Haushaltshilfe nicht durch den ALG2-Satz zu bezahlen ist, gilt ergänzend das SGB12. Für Empfänger von Sozialhilfe besteht der Anspruch ebenso.
“Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe ergibt sich nicht nur dann, wenn der Hilfe Nachfragende etwa wegen Krankheit oder eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes seinen Haushalt überhaupt nicht mehr versorgen kann, sondern auch dann, wenn er - wie im Fall der Antragstellerin wegen ihrer Oberschenkelamputation - wesentliche Verrichtungen wie Einkaufen, Unterbringung der gekauften Lebensmittel, Reinigung der Wohnung, Wechseln der Bettwäsche, Treppenhaus- und Gehwegreinigung nicht selbst erledigen kann. Da die Antragstellerin diese ihr zusätzlich entstehenden Kosten durch die Regelleistungen des § 20 SGB II nicht aufbringen kann und muss, weil ein derartiger Bedarf nicht abgedeckt werden soll, ein Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB XII schon wegen der bestehenden Bedürftigkeit ausscheidet, ist dieser bedarf durch die Übernahme der Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu decken.”
Quelle: http://www.my-sozialberatung.de