Es bestehen auch verschiedene Möglichkeiten für Angehörige von Autisten im Steuerrecht Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Im Prinzip gilt das für alle oben beschriebenen Steuervergünstigungen gemäß §33 EStG auf Antrag, die auch Autisten selbst bei der eigenen Steuererklärung geltend machen können. Das Kriterium für eine Übernahme solcher Kosten ist, daß die betreffende Person sich den nachzuweisenden Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Kosten dürfen nur einmal bei einer Person abgesetzt werden und nicht doppelt einmal beim Autisten selbst und nochmal bei einem Angehörigen. Verfügt der Autist selbst über "genug" eigene Einkünfte, kann eine fehlende Zwangsläufigkeit der Kostenübernahme unterstellt und die Anrechnung abgelehnt werden.
Der Pauschbetrag aufgrund eines GdB oder Merkzeichen H kann auf die Eltern oder unter Umständen sonstige entsprechende Angehörige mit einem Kindergeldanspruch für den Autisten übertragen werden, wenn der Pauschbetrag vom Autisten selbst nicht genutzt wird. Haben mehrere Personen (z.B. beide Eltern) Kindergeldanspruch für den Autisten, kann der Pauschbetrag unter diesen Personen je nach Antrag dieser Personen aufgeteilt werden. Auch hier können Pauschbetrag, Freibeträge, Werbungs- und sonstige absehbare Kosten auf Antrag in etlichen Fällen in der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, um die laufend abgeführten Steuern zu mindern.
Eltern oder unter Umständen andere entsprechende Angehörige eines Autisten (meist ein Kind) können zudem Kosten für den Besuch des Autisten an einer Privatschule (insbesonders Schulgeld, eventuell auch Fahrtkosten der Eltern in ein Internat oder des Autisten von dort nachhause und andere Mehraufwendungen) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn das Oberschulamt bestätigt hat, daß wegen autistischer Eigenschaften ein geeigneter Schul- oder Berufsabschluß nicht an einer öffentlichen oder privaten schulgeldfreien Schule möglich ist oder eine solche geeignete Einrichtung nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist. Diese Kosten sind auch neben dem Pauschbetrag absetzbar.
Insbesondere wenn der Pauschbetrag auf Angehörige eines Autisten übertragen wurde, können von diesen Angehörigen Fahrtkosten wie vom Autisten selbst geltend gemacht werden, wenn die Fahrten "behinderungsbedingt und unvermeidbar" waren, jedoch nur, wenn der Autist mitgefahren ist oder die Fahrt im Interesse des Autisten vorgenommen wurde.
Wer einen gemäß §33b,6 EStG "hilflosen" Autisten (einfachster Nachweis: Merkzeichen H) ohne Entgelt oder Aufwandsentschädigung - es sei denn solche zur Verfügung gestellten Mittel werden wieder zur unmittelbaren Sicherung der "Pflege" verwendet - zumindest teilweise persönlich in Bereichen unterstützt, die als Bereiche der Pflege definiert werden, kann die ihm entstehenden außergewöhnlichen Belastungen im oben beschriebenen Sinne einzeln direkt absetzen oder auch in Form des Pflegepauschbetrags von 924€ pro Jahr. Erfolgt solche Pflege durch mehrere Personen, wird der Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt.