Für die Durchführung eines solchen Verfahrens sind die Versorgungsämter zuständig, die allerdings nicht überall auch so heißen. Als Ergebnis kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden, sofern ein Grad der Behinderung (GdB) von über 50 festgestellt wird. Das kann nach der seit 2009 geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) (abgefasst auf GdS-Basis) wie laut der vorher geltenden AHP (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz / war auf GdB-Basis abgefasst) bei Autismus geschehen, muß jedoch seit einer Änderung geltend ab 2011 jedoch nicht mehr. Dies bedeutet, daß Autisten im Feststellungsverfahren künftig vermutlich mehr Papierkrieg zugemutet werden wird.
Seit 2009 wurde der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) durch den GdS (Grad der Schädigungsfolgen) ersetzt. Ein GdS von 100 bedeutet Erwerbsunfähigkeit, ein GdB von 100 jedoch nicht. Wurde bei einer Person ein GdS festgestellt, wird mindestens ein GdB in dieser Höhe zuerkannt (Quelle: http://www.schwbv.de/gdb-gds-mde.html )Nachdem die alten AHP auf Basis des GdB abgefasst waren, basiert die nun geltende VersMedV in seinem Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" ( http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html ) auf dem GdS. Da GdS und GdB wohl nicht gleich ausfallen müssen bedeutet dies vermutlich eine zusätzliche Unklarheit bei der Ermittlung des GdB. In der oben verlinkten Anlage heißt es:
"GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist."
und
"Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen–
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
–
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
–
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
–
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.Die Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist."
Es wird sich zeigen, wie sich diese Änderung in künftigen Verfahren auswirken wird.
Update 5/2013: Die bisherige Erfahrung zeigt, daß die GdB-Zuteilung nach der Reform aktuell weitflächig nach nicht objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgt und so auch vor - vermutlich fachlich ahnungslosen und von fast ebenso ahnungslosen Gutachtern abhängigen - Gerichten Bestand hat. So muß leider konstatiert werden, daß es in der Praxis kein wirklich nachvollziehbares System gibt über das hier berichtet werden könnte. Man kann nur hoffen, daß sich da noch deutlich etwas ändert. Zudem ist vereinzelt eine klare Tendenz zu beobachten entmündigende Dienste mit einem höheren GdB zu "belohnen", obwohl die Teilhabevoraussetzungen eigentlich nicht wesentlich verschieden sind. Dieser Mißstand weist eindeutig in eine Richtung, die der UN-Behindertenrechtskonvention zuwiderläuft.
Ein solches Feststellungsverfahren kann man einleiten, indem man dem zuständigen Amt mitteilt, daß und weswegen man vermutet behindert zu sein. Dazu braucht man keine Diagnose, es ist aber, wenn man nicht diagnostiziert ist, unbedingt anzuraten zuerst zu einem Arzt zu gehen, der sich mit Autismus auskennt. Vorher sollte man sich allerdings überlegen, welche Versicherungen einen nach einer Erstdiagnose eventuell nicht mehr oder nur mit Ausschlußklauseln oder hohen Aufschlägen aufnehmen würden. Beispiele für solche Versicherungen können private Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen sein. Erfolgt durch ihn eine Diagnose, sollte man mit ihm das Vorhaben eines Antrags auf ein Feststellungsverfahren durchsprechen, besonders auch in Hinblick darauf welche Merkzeichen er befürworten würde. Tut man das alles nicht, weist das Amt einen Gutachter zu, der sich in der Praxis meistens nicht mit Autismus auskennt und sich außerdem nur wenig Zeit nimmt - für Autisten sind das wohl ganz schlechte Voraussetzungen.
Achtet darauf von einem Arzt (z.B. Psychiater) diagnostiziert zu werden, Diagnosen von einen Psychologen, wie es sie z.B. oft in ATZ gibt, werden oft von Ämtern nicht anerkannt.
Auch wenn man sehr einfach ein solches Verfahren einleiten kann, erspart man sich Probleme und Nachfragen, indem man sich zur Begründung des Antrags Zeit lässt und sich Rat für eine sorgfältige Formulierung holt, die sich an Begriffe des Amtes und einschlägige Urteile anlehnt. Das Amt prüft nämlich schablonenartig, Mitdenken des Sachbearbeiters sollte man nicht erhoffen und gerade bei Autismus dürfte es dazu diesen auch in der Regel weitgehend an Kenntnissen mangeln. Die Zuteilung eines Merkzeichens “BL” (blind) an ein autistisches Kind, wie uns in einem Fall bekannt ist, ist eher eine Kuriosität in dieser Hinsicht. Meistens wird die fehlende Sachkenntnis sich darin niederschlagen, daß auf ganzer Linie zu gering eingestuft wird und Merkzeichen abgelehnt werden, für die die Voraussetzungen eigentlich klar erfüllt sind.
Viele Versorgungsämter pflegen einen Stil, der in seiner Ruppigkeit und Kaltschnäutzigkeit an die Arbeitslosenverwaltung erinnert. Das liegt vermutlich nicht unbedingt am jeweiligen Sachbearbeiter, sondern am System.
Zudem sei hiermit dringend darauf hingewiesen, daß beim Versorgungsamt vermutlich zumindest in naher Zukunft flächendeckend elektronische Akten angelegt werden. Jeder mag selbst genau abwägen, ob unter diesen Umständen eine Antragstellung für ihn vertretbar erscheint oder nicht. Dies kann bei derartig sensiblen Sachverhalten nur als unverantwortlich betrachtet werden! Der Staat besitzt auf absehbare Zeit leider nicht die Fähigkeit solche Daten wirklich sicher zu schützen, wie jeder weiß der die allgemeinen Medien auch nur halbwegs aufmerksam verfolgt und dort erfährt man nur von einem kleinen Teil des wahren Ausmaßes. Es besteht somit aktuell eine realistische Gefahr nach einer Antragstellung irgendwann die eigene Vorsorgungsamtsakte frei zugänglich im Internet vorzufinden. Entweder sind die zuständigen Stellen unheimlich naiv und somit nicht für den Umgang mit solchen Daten geeignet oder es besteht die Absicht die Zahl der Leistungsempfänger auf diesem Weg durch Abschreckung zu minimieren nach dem Motto "Nur wer es wirklich nötig hat, der verzichtet freiwillig auf seine Menschenwürde.".
Hierzu siehe auch diese Umfrage aus dem Jahr 2012.
Je höher der GdB-Wert, desto mehr steigt auch der individuelle Steuerfreibetrag (Pauschbetrag) wegen außergewöhnlichen Belastungen für
Behinderte an:
Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html , http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/weguebersichten.html
Desweiteren gibt es diverse Nachteilsausgleiche, die sich auch nach der Höhe des GdB richten:
Bei GdB 50:
Bei GdB 70:
Bei GdB 90:
Bei GdB 100:
Ergänzende Quelle: http://www.hauert.eu/schwerbehindertenausweis.htm
Im Feststellungsverfahren kann nicht nur über den GdB entschieden werden, sondern auch über sogenannte Merkzeichen. Das sind Feststellungen des Anspruchs auf besondere Nachteilsausgleiche. Die für Autisten interessanten Merkzeichen werden hier hier in den Unterkapiteln folgend abgehandelt (rechts im Menü anklicken).
“B” bedeutet, daß man das Recht hat kostenlos eine Begleitperson mit sich zu führen, was in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln (die Kriterien sind weiter gefasst als bei der Wertmarke) aber auch in vielen Museen, Schwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen gilt.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html
Die Voraussetzungen werden bei Autisten denen zu “G” gleichen, weswegen ein Autist, der G bekommt auch immer B bekommen sollte. Eine solche Verknüpfung leitet sich aus dem Verweis von Kapitel 32 zu Kapitel 30, 4 und 5 in den AHP ab, wobei die Eingruppierung von Autisten dort nicht klar vorgenommen wurde, weswegen auch die Grenze von 80 GdB für die Erteilung als nicht entscheidend anzusehen sein dürfte, zumal die AHP keinen Gesetzescharakter besitzen:
“AHP Kapitel 32(3)Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei
[...]
den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten,geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.”
Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-f...
“G” steht für gehbehindert und umfasst nicht nur Probleme mit dem Gehen an sich, sondern auch mit der Orientierungsfähigkeit und Hemmnisse wegen empfindlicher Wahrnehmung und Reizüberflutung (inneres psychisches Leiden). Relevant ist auch, daß die Person sich sicher und ohne unzumutbares Leiden im städtischen Straßenverkehr (unabhängig vom eigenen Wohnort) fortbewegen kann. Die in manchen Urteilen vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen erfüllt wären, wenn 2km nicht in 30 Minuten zurückgelegt werden können teilt die Rechtsprechung nicht einheitlich: http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/L_13_SB_44.04.htm
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. [...]”
“Diese Schmerzen werden durch Gehen noch verstärkt, wie Dr. M. in seinem Bericht geschildert hat. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim BMA hat mit Beschluss von März 1987 festgestellt, dass häufige entzündliche Hautveränderungen im Genitalbereich, die zu erheblichen Schmerzen beim Gehen führen, den Nachteilsausgleich “G” rechtfertigen können. Auch bei Bauchdecken- und Narbenbrüchen bei Stoma-Trägern ist der Nachteilsausgleich “G” gerechtfertigt, wenn die Behinderung mit erheblichen Schmerzen beim Gehen verbunden ist (Beirat November 1994). Die bei der Klägerin vorliegende Behinderung ist mit den vorgenannten Behinderungen vergleichbar. Dies folgt auch aus den Aufzeichnungen der Klägerin, die diese dem Gericht überlassen hat und die das Gericht für glaubhaft hält. Danach besteht häufig ein Zustand der es der Klägerin verbietet, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Nach Auffassung der Kammer dürfte diese Häufigkeit mindestens 40% der Fälle betreffen, was nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer hier anschließt - für den Nachteilsausgleich “G” ausreichend ist (LSG Hessen Az.: L 4 SB 1351/95 ; VdK -Kommentar zu den “Anhaltspunkten” zu Punkt 30 Anm. 10 p).””
“H” bedeutet hilflos. Autisten steht es seit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage VersMedV im Jahr 2009 bei GdS ab 50 bis zum 18. Geburtstag gemäß VersMedV Anlage zu §2, Teil A, 5 d) bb) zu, danach wird individuell geprüft:
“Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.”
“b) Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langandauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr - in manchen Fällen auch darüber hinaus - anzunehmen.”
“EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(6) [Satz 3+4:] Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe
zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.”
“RF” bedeutet rundfunkgebührenbefreit. Autisten erfüllen die Voraussetzungen für RF, wenn sie wegen Reizüberflutung, daraus entstehendem Leiden und Unfähigkeit der Veranstaltung halbwegs zu folgen nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen unter zumutbaren Bedingungen zu besuchen. In den meisten Broschüren steht, daß dies für alle Veranstaltungen gelten muß, was jedoch von der Rechtsprechung nicht geteilt wird und somit eine Falschinformation ist. Aus einem Urteil hierzu, das sinngemäß Aufschluß über die anzulegenden Maßstäbe gibt:
“Insoweit beruft sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2002 zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.06.1987 - 9a RVs 27/85 -. Zwar hat das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung festgestellt, dass es einem Behinderten zuzumuten ist, die Hilfe Dritter bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen und dass daher ein Behinderter der von einer dritten Person in einem Rollstuhl geschoben werden muss, nicht grundsätzlich von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Allerdings darf diese Entscheidung nicht so ausgelegt werden, dass damit praktisch jeder Behinderte noch als fähig angesehen wird, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Beschränkt man nämlich die Feststellung des Bundessozialgerichts allein auf die Tatsache, dass ein Behinderter noch zu einer öffentlichten Veranstaltung hingeschoben werden kann, so ist der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen praktisch jedermann möglich, denn nur in seltenen Ausnahmefällen und bei schwersten akuten Erkrankungen wird es nicht möglich sein, einen behinderten Menschen in einen Rollstuhl zu setzen und zu einer öffentlichen Veranstaltung zu transportieren.Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob jemand noch an öffentlichen Veranstaltungen in zumutbarer Weise teilnehmen kann, ist daher nicht die Frage, ob dieser Behinderte in einem Rollstuhl zu einer öffentlichen Veranstaltung hin- und zurücktransportiert werden kann, sondern entscheidend kann nur die Frage sein, ob der behinderte Mensch in ähnlichem Umfang von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist, wie der in der Punkt 33 der “Anhaltspunkte” aufgeführte Personenkreis, dem der Nachteilsausgleich “RF” grundsätzlich, ohne weitere Prüfung, gewährt wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in Punkt 33 der Anhaltspunkte aufgeführte Kreis von Behinderten auch ohne weiteres in der Lage wäre, mit Hilfe von Begleitpersonen an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen. Sowohl hochgradig Sehbehinderte (Punkt 33 (2) a) wie auch Behinderte mit schweren Bewegungsstörungen (Punkt 33 (2) c), können grundsätzlich unproblematisch an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Für Hörgeschädigte (Punkt 33 (2) b) gibt es sogar spezielle öffentliche Veranstaltungen. Gleichwohl schreiben die “Anhaltspunkte” vor, dass ab einem GdB von 50, das entspricht “lediglich” einer beiderseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit (gemessen ohne Hörhilfe) der Nachteilsausgleich “RF” in der Regel zu gewähren ist, obwohl keineswegs ersichtlich ist, warum diese Behinderten nicht z.B. an einer Sportveranstaltung oder ähnlichem teilnehmen könnten.”
Quelle: SG Düsseldorf – Urteil vom 23.12.2002 – Az.: S 31 SB 197/02 http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/sg_duess%2023.12.02%20197.02.htm
Im übrigen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen (Zitat aus dem untern erwähnten Urteil) “zu berücksichtigen, dass im allgemeinen auf einen Rollstuhlfahrer in der Öffentlichkeit mehr Rücksicht genommen wird als auf einen Menschen, der nicht offensichtlich schwer behindert ist.” Das dürfte bei Autisten zweifellos der Fall sein.
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht - Urteil vom 30.06.2005 - Az.: L 15 SB 106/04 http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_15_SB_106.04.htm
Daher ist es auf jeden Fall ratsam vor Antragstellung eine gute Rechtsschutzversicherung abzuschließen die auch Prozesskosten neben denen des Gerichts selbst abdeckt und auch bis zur Antragstellung eventuelle Wartezeiten ablaufen zu lassen, die für mögliche Prozesse gegen das Amt gelten würden. Das gilt natürlich nur, wenn man es nicht eilig hat. Für die Gerichtskosten vor der Sozialgerichtsbarkeit gilt dies:
“SGG § 183Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3 [Mögliche Kopierkosten als Ersatz für eine nicht ausreichende Zahl von Abschriften der eingereichten Prozessunterlagen (Klageschrift, etc.).], § 109 Abs. 1 Satz 2 [Vorstreckung und Übernahme von Gutachterkosten im Falle des Unterliegens], § 120 Abs. 2 Satz 1 [Kosten für selbstangeforderte Kopien] und § 192 [Möglichkeit Gerichtskosten auferlegt zu bekommen, weil ein Gerichtstermin durch ein eigenes Verschulden verschoben oder vertagt werden muß oder weil jemand trotz des Hinweises des Vorsitzenden, daß die Rechtverfolgung mißbräuchlich geschehe und deswegen ihm die Kosten auferlegt werden können den Rechtsstreit weiterführt.] bleiben unberührt.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html
Es entstehen also bei einem Sozialgerichtsverfahren nicht unbedingt hohe Kosten, auch wenn man verliert. Weitere Informationen gibt es z.B. hier (vom Bayrischen Landessozialgericht): http://www.lsg.bayern.de/allgemeines/verfahren.html
Übrigens wird bei Sozialgerichtsverfahren, bei denen es um Behinderungen geht einer von zwei ehrenamtlichen Richtern selbst aus dem Kreis der Behinderten stammen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__14.html